Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.1954 – 5 StR 85/54
- AG Brandenburg an der Havel, 18.07.2014 – 31 C 147/12Zitiert von 7
- BGH, 11.06.1974 – 4 StR 36/74
- BGH, 12.02.1955 – 4 StR 582/52Zitiert von 1
- VG Gera, 20.04.2016 – 3 E 201/16 Ge
- OLG Hamm, 30.08.2012 – III-3 RBs 173/12
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 18.12.2025 – 1 B 151/25
- BayObLG, 07.07.2025 – 202 ObOWi 278/25
- OLG Köln, 12.12.2024 – 1 ORbs 313/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31#abs-2 (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.