Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund68 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31#abs-1 (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/31#abs-2 (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§ 30d § 31a